Handel: außerordentlicher Verkauf (Werbeverkauf)

Allgemeine Informationen Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben...

Veröffentlichungsdatum:

01.12.2022

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Allgemeine Informationen
Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben und sich über höchstens zwei Wochen erstrecken. Die Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke zu lancieren oder den Umsatz zu heben.

Voraussetzungen und Vorschriften
Werbeverkäufe können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, mit Ausnahme der 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und des Monats Dezember. Die Werbeverkäufe von Lebensmitteln und Produkten für die Körperpflege sowie von Reinigungsmitteln für den Haushalt können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden, ohne dass es einer vorherigen Mitteilung an die Gemeinde bedarf.

Verfahren
Will der Inhaber eines Handelsbetriebes einen Werbeverkauf durchführen, muss er dies mindestens 10 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn dem Amt für Wirtschaftsdienste durch entsprechende Mitteilung über den digitalen Einheitsschalter SUAP bekanntgeben.
Der Mitteilung sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Werbetexte;
  • Verzeichnis der Waren mit Preisnachlässen.

Nota bene
Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen.

Kosten
Keine.

Höchstdauer des Verfahrens
10 Tage.


Verweis auf Gesetzesbestimmungen

  • Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7;
  • Durchführungsverordnung zum Landesgesetz – Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39.

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Zuletzt aktualisiert: 12.03.2024, 14:28 Uhr